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   VGH Bayern, 16.04.2013 - 6 C 13.284   

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VGH Bayern, 16.04.2013 - 6 C 13.284 (https://dejure.org/2013,7968)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.04.2013 - 6 C 13.284 (https://dejure.org/2013,7968)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. April 2013 - 6 C 13.284 (https://dejure.org/2013,7968)
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 21.12.2011 - 3 C 11.2738

    Streitwertbeschwerde; Konkurrentenstreit; Dienstpostenbesetzung; vorläufiger

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2013 - 6 C 13.284
    4 Die mit Beamtenstatusrecht befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs haben bislang in ständiger Rechtsprechung wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allerdings lediglich die Hälfte des Auffangstreitwerts, also 2.500 EUR, angesetzt (etwa Beschluss des 3. Senats vom 21.12.2011 - 3 C 11.2738 - und Beschluss des 6. Senats vom 15.6.2012 - 6 C 12.776 - beide juris).
  • VGH Bayern, 15.06.2012 - 6 C 12.776

    Beamtenrecht; Konkurrentenstreit; Eilverfahren; Streitwert

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2013 - 6 C 13.284
    4 Die mit Beamtenstatusrecht befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs haben bislang in ständiger Rechtsprechung wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allerdings lediglich die Hälfte des Auffangstreitwerts, also 2.500 EUR, angesetzt (etwa Beschluss des 3. Senats vom 21.12.2011 - 3 C 11.2738 - und Beschluss des 6. Senats vom 15.6.2012 - 6 C 12.776 - beide juris).
  • BVerwG, 25.10.2011 - 2 VR 4.11

    Beförderungsdienstposten; Leistungsgrundsatz; Bewerberauswahl; Aussagekraft

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2013 - 6 C 13.284
    Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (vgl. etwa BVerwG, B.v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 24.10.2017 - 6 C 17.1429

    Bestimmung des Streitwerts in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren -

    Der Senat hat bislang - in Absprache mit dem für das Landesbeamtenrecht zuständigen 3. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - den Streitwert in Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Rahmen von Konkurrentenstreitigkeiten, die auf die vorläufige Freihaltung eines zu besetzenden Beförderungsamts (im funktionellen oder statusrechtlichen Sinn) gerichtet sind, einheitlich mit dem vollen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 Euro bemessen und nicht unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Sätze 1 und 4 GKG in Abhängigkeit von den in dem letztlich konkret angestrebten höherwertigen (Status-)Amt zu zahlenden Bezügen (BayVGH, B.v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - BayVBl. 2013, 609; B.v. 26.11.2013 - 3 C 13.1831 - juris Rn. 5).

    Die beantragte Zahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich dabei nicht streitwerterhöhend aus (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - BayVBl 2013, 609 Rn. 4 a.E.; BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 40).

    Denn das vorgelagerte Eilrechtsschutzverfahren übernimmt in der Praxis die Funktion des Hauptsacheverfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - BayVBl 2013, 609 Rn. 4) und darf daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - NVwZ-RR 2012, 241 Rn. 12).

  • VGH Bayern, 22.04.2013 - 3 C 13.298

    Der Streitwert eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits im

    In Abänderung der bisherigen Rechtsprechung setzt der Senat jedoch in diesen Fällen k ü n f t i g den Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in voller Höhe fest (s. hierzu BayVGH, B.v. 16.4.2013 - 6 C 13.284).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.10.2013 - 2 B 10707/13

    Zum Erfordernis einer Stellenausschreibung für Beförderungsstellen im

    Der Senat folgt insoweit nicht der vereinzelt vertretenen Auffassung, wonach in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten in Eilverfahren nach § 52 Abs. 2 GKG der Regelstreitwert zugrunde zu legen sei (u. a. BayVGH, Beschluss vom 16. April 2013 - 6 C 13.284 -, BayVBl. 2013, 609; VGH BW, Beschluss vom 23. April 2013 - 4 S 439/13 -, NVwZ-RR 2013, 864), sondern hält an seiner langjährigen Rechtsprechung fest, nach der in solchen Fällen die speziellere Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG anzuwenden ist (z.B. Beschlüsse vom 28. November 2007 - 2 E 11099/07.OVG -, NVwZ-RR 2008, 216 und vom 5. November 2012, a.a.O.; so auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -, IÖD 2012, 98; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 - OVG 6 L 56.13 - , juris, jeweils m.w.N.) .

    Das Angreifen der Auswahl einer Vielzahl von Bewerbern allein aus allgemeinen strukturellen, dasselbe Auswahlverfahren betreffenden Gründen führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts (OVG RP Beschluss vom 28. November 2007, a.a.O.; so auch BayVGH, Beschluss vom 16. April 2013, a.a.O.; a. A.: VGH BW, Beschluss vom 23. April 2013, a.a.O.).

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